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§ 42 TSchG

Fassungen
01.09.2010 bis 28.12.2012 — BGBl. I Nr. 80/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 124/2024
§ 4226.04.201731.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 61/2017
§ 4229.12.201225.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 114/2012
§ 4201.09.201028.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 80/2010
§ 4201.02.200831.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 35/2008
§ 4201.01.200831.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 54/2007
§ 4201.08.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2007
§ 4201.01.200531.07.2007 BGBl. I Nr. 118/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012danach: BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
    5. Ziffer 5
      ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
    6. Ziffer 6
      ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,
    7. Ziffer 7
      ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,
    8. Ziffer 8
      ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzvereine,
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,
    12. Ziffer 12
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,)
  3. Absatz 3,Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie deren Stellvertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Der Bundesminister für Gesundheit bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied dies beantragt oder
    3. Ziffer 3
      das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung des Rates.
  5. Absatz 4 a,Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit.
  6. Absatz 5,Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  7. Absatz 6,Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit zu richten.
  8. Absatz 7,Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:
    1. Ziffer eins
      Beratung der Kommission und des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes,
    2. Ziffer 2
      Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    3. Ziffer 3
      Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit oder der Kommission,
    5. Ziffer 5
      Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,
    6. Ziffer 6
      Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,
    7. Ziffer 7
      Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9,,
    8. Ziffer 8
      Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.
  9. Absatz 8,Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  10. Absatz 9,Vom Bundesminister für Gesundheit können Stellungnahmen gemäß Absatz 7, Ziffer 2 und gemäß Absatz 7, Ziffer 3, nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.
  11. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955, Gesetzesentwurf

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120781