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§ 54 GSpG

Fassungen
19.08.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 73/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 70/2013
§ 5419.08.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 73/2010
§ 5420.07.201018.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 54/2010
§ 5401.01.199719.07.2010 § → § BGBl. Nr. 747/1996
§ 5401.11.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 695/1993
§ 5401.01.199031.10.1993 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

19.08.2010BGBl. I Nr. 73/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 70/2013

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Einziehung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
  2. Absatz 2,Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
  4. Absatz 4,Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40120820