Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Unterstützungsfonds
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 4,für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz 4,,
für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen
überwiesen werden.
(3)Absatz 3,Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge
nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR40120835