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§ 344 ASVG

Fassungen
01.08.2010 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 62/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 344 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 130/2013
§ 34401.09.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 62/2010
§ 34401.08.201031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 62/2010
§ 34401.01.199031.07.2010 BGBl. Nr. 642/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 344

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. I Nr. 62/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paritätische Schiedskommission

Paragraph 344,

  1. Absatz eins,Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
  2. Absatz 2,Die paritätische Schiedskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der zuständigen Ärztekammer und zwei vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt oder wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, daß wegen Stimmengleichheit keine Entscheidung zustande kommt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf Stimmengleichheit oder nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (Paragraph 73, AVG) zurückzuführen ist.
  4. Absatz 4,Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121075