Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 246/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zeugnis
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a)Absatz eins a,Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121164