Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
Käufer gemäß § 18 der Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung,Käufer gemäß Paragraph 18, der Milchquoten-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung,
Betriebe, die – ohne selbst Käufer zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß §§ 4 bis 7 (ausgenommen gemäß § 6 Abs. 2) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß Paragraphen 4 bis 7 (ausgenommen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
NOR40121248