Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2010 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 259/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 501.09.201028.01.2025 BGBl. II Nr. 259/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 259/2010

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025danach: BGBl. II Nr. 10/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten im Tiergesundheitsdienst

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten über die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 hinaus im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem TGD-Arzneimittelanwender zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren sowie zur Nachbehandlung akut erkrankter Tiere oder Tiergruppen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, TGD-VO 2009 zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier überlassen werden, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, hierfür freigegeben wurden und
    2. Ziffer 2
      in der Spalte „Abgabe“ der Kundmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit „TGD“ oder „TGD-AB“ gekennzeichnet sind.
    Eine Abgabe von mit „TGD-AB“ gekennzeichneten Veterinär-Arzneispezialitäten ist nur auf Basis besonderer veterinärmedizinischer Erfordernisse gestattet und der Einsatz ist durch geeignete objektivierbare diagnostische Maßnahmen zu rechtfertigen. Die Abgabe hat hinsichtlich Abgabebedingungen, Abgabemenge und Abgabefristen überdies den Voraussetzungen des Paragraph 12, TGD-VO 2009 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen einem TGD-Arzneimittelanwender als Teilnehmer eines genehmigten Tiergesundheitsprogrammes gemäß Paragraph 15, TGD-VO 2009, welches in den AVN kundgemacht wurde, auch andere Veterinär-Arzneispezialitäten zur Anwendung überlassen werden, wenn diese wie folgt im jeweiligen Programm angeführt sind:
    1. Ziffer eins
      Name der Veterinär-Arzneispezialitäten,
    2. Ziffer 2
      Zulassungsnummer der Veterinär-Arzneispezialitäten,
    3. Ziffer 3
      Zulassungsinhaber der Veterinär-Arzneispezialitäten,
    4. Ziffer 4
      Applikationsart und –menge und
    5. Ziffer 5
      ausdrücklicher Vermerk der Zulässigkeit der Abgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten an den Tierhalter.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz eins und 2 dürfen die dort genannten Veterinär-Arzneispezialitäten nur dann dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Ausbildungserfordernisse nach Paragraph 10 und Anhang 4 der TGD-VO 2009 erfüllt.
  4. Absatz 4,Injektoren zum Trockenstellen für Kühe dürfen vom Tierarzt an den TGD-Arzneimittelanwender abgegeben werden. Dies gilt auch für Injektoren zum Trockenstellen, die gemäß Fachinformation nur zur einmaligen Anwendung vorgesehen sind. Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Arzneispezialitäten dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden.
  5. Absatz 5,Der Tierarzt hat sich von den Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Lagerung der abgegebenen Veterinär-Arzneispezialitäten zu überzeugen.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40121279