Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten bei Vorliegen eines Therapienotstandes
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Veterinär-Arzneispezialitäten, die von § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 TAKG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden:Veterinär-Arzneispezialitäten, die von Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 2, TAKG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden:
sie haben gemäß Fachinformation zur oralen oder äußerlichen Anwendung vorgesehen zu sein und
sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 genannt sind undsie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, genannt sind und
ihre Abgabe an den Tierhalter darf nach Unionsrecht nicht verboten sein und
es dürfen gegen die Abgabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen und
die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 4a Abs. 1 und Abs. 2 TAKG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten sind bei Abgaben im Sinne des Abs. 1 sofern zutreffend durch folgende Aufzeichnungen zu ergänzen:Die gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins und Absatz 2, TAKG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten sind bei Abgaben im Sinne des Absatz eins, sofern zutreffend durch folgende Aufzeichnungen zu ergänzen:
Auf dem Abgabeschein ist ein Vermerk anzubringen, aus dem hervorgeht, dass diese Veterinär-Arzneispezialität nicht in Österreich zugelassen ist.
Auf dem Abgabeschein ist die Begründung der Anwendung und der Abgabe der Veterinär-Arzneispezialität anzugeben.
Die Wartezeit ist vom abgebenden Tierarzt gemäß § 4 Abs. 5 TAKG festzulegen.Die Wartezeit ist vom abgebenden Tierarzt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, TAKG festzulegen.
Das Datum des Bezugs ist aufzuzeichnen und Nachweise des Bezugs (Kopie der Rechnung, Lieferschein etc.) sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Wenn die Gebrauchsinformation nicht in deutscher Sprache vorliegt, so ist dem Tierhalter eine entsprechende deutschsprachige Gebrauchsinformation in schriftlicher Form zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40121281