Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVGKrankenversicherung für Personen gemäß Paragraph 9, ASVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1969 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2010Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Entrichtung der Beiträge
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.Die Beiträge sind für die im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im Paragraph eins, Ziffer 8, genannten Personen von der Stadt Wien, für die im Paragraph eins, Ziffer 9, genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im Paragraph eins, Ziffer 11, genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Beiträge sind zu entrichten:
für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,für die im Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,für die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Personen vom Bundesrechenamt,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,für die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,für die im Paragraph eins, Ziffer 12, genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,für die im Paragraph eins, Ziffer 15, genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.für die im Paragraph eins, Ziffer 16, genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3)Absatz 3,Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei bzw. an die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG abzuführen.Die zur Entrichtung der Beiträge nach Absatz 2, verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im Paragraph eins, Ziffer 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins,) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei bzw. an die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG abzuführen.
(4)Absatz 4,Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.Für die im Paragraph eins, Ziffer 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5)Absatz 5,Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.Für die im Paragraph eins, Ziffer 14, genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6)Absatz 6,Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im Paragraph eins, Ziffer 16, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins,) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7)Absatz 7,Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 19, genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8)Absatz 8,Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Dokumentnummer
NOR40121301