Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 6.Paragraph 6,
Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß: Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen
bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 ..
150 vH,
bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
300 vH,
bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
400 vH,
bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,
betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
fachtheoretische Lehrveranstaltungen.
80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Werkerziehung/technischer Bereich,
Werkerziehung/textiler Bereich,
fachpraktische Lehrveranstaltungen,
sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.
80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2018
Schlagworte
Akademiebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40121598