Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des Proben- und Revisionsplans gemäß § 31 Abs. 1 einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des Proben- und Revisionsplans gemäß Paragraph 31, Absatz eins, einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40122292