Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Maßnahmen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;
die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
die unschädliche Beseitigung;
die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
die Information der Abnehmer und Verbraucher;
die Anpassung der Kennzeichnung;
die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
(2)Absatz 2,Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen.Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins,, ausgenommen in den Fällen der Ziffer eins, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(3)Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.
(4)Absatz 4,Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers
durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, oderdurch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 186, oder
auf Grund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005,auf Grund eines Berichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,,
gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen.gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, anzuordnen.
(5)Absatz 5,Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1, 3 und 4 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, 3 und 4 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Dokumentnummer
NOR40122299