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§ 64 LMSVG

Fassungen
30.11.2010 bis 11.08.2014 — BGBl. I Nr. 95/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 256/2021
§ 6401.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 75/2026
§ 6401.01.202231.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 256/2021
§ 6401.01.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 6412.08.201431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 67/2014
§ 6430.11.201011.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 95/2010
§ 6401.01.200829.11.2010 BGBl. I Nr. 24/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

30.11.2010BGBl. I Nr. 95/2010

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014danach: BGBl. I Nr. 67/2014

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Absatz 3 :, Grundsatzbestimmung

Text

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2,Gebühren gemäß Absatz eins, sind Landes(Gemeinde)abgaben.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Absatz 4, durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels römisch sechs und der Anhänge römisch vier und römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Absatz 4, kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins,, die Probenentnahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,, für die Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54 und für die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, entsprechend dem Kapitel römisch sechs und den Anhängen römisch vier und römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die Gebühren der Probenahme und der Untersuchung der Proben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, durch Verordnung festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 2, der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Ausbildung

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122317