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§ 70 LMSVG

Fassungen
30.11.2010 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 95/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 256/2021
§ 7030.11.201031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 95/2010
§ 7003.08.200629.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 136/2006
§ 7021.01.200602.08.2006 BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

30.11.2010BGBl. I Nr. 95/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 256/2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Fachliche Qualifikation

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,In der Agentur dürfen für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4
    1. Ziffer eins
      über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung verfügen und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung absolviert haben.
    Die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit ist einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Personen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
  3. Absatz 3,Die Untersuchung und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss unter Aufsicht eines nach Absatz eins, qualifizierten Tierarztes erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens auf Grund eines Befundes obliegt dem amtlichen Tierarzt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch zwei Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus -und Weiterbildung die in Absatz eins, genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.
  5. Absatz 5,In der Verordnung nach Absatz 4, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Absatz eins, ein Studium einer Universität, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.
  6. Absatz 6,In der Verordnung nach Absatz 4, ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der Universitäten, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.
  7. Absatz 7,Für andere als in Absatz eins, genannte Personen, die bei der Untersuchung der amtlichen Proben tätig sind, gilt Absatz 2, sinngemäß in Bezug auf das jeweilige Aufgabengebiet.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Lebensmitteltechnologie

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122321