Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 12
Änderung des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen kann, vorbehaltlich der Artikel 13 und 14, nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Hauptarbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
Wird die vorgeschlagene Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Annahme zu übermitteln.
Jede vorgeschlagenen Änderung, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, sofern innerhalb dieser zwölf Monate nicht ein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seinen Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt gegeben hat.
Wenn ein Einspruch gegen eine vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 4 dieses Artikels bekannt gegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40122363