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Art. 12

Fassungen
28.11.2010 bis 06.11.2014 — BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute07.11.2014 § → § BGBl. III Nr. 202/2014
Art. 1228.11.201006.11.2014 BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

28.11.2010BGBl. III Nr. 116/2010

Außerkrafttretensdatum

06.11.2014danach: BGBl. III Nr. 202/2014

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 12

Änderung des Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen kann, vorbehaltlich der Artikel 13 und 14, nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
  2. Ziffer 2
    Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Hauptarbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
  3. Ziffer 3
    Wird die vorgeschlagene Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Annahme zu übermitteln.
  4. Ziffer 4
    Jede vorgeschlagenen Änderung, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, sofern innerhalb dieser zwölf Monate nicht ein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seinen Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt gegeben hat.
  5. Ziffer 5
    Wenn ein Einspruch gegen eine vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 4 dieses Artikels bekannt gegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.

Im RIS seit

04.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122363