Rechtstracker.at

§ 59a KEM-V 2009

Fassungen
01.03.2011 bis 30.11.2017 — BGBl. II Nr. 333/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59a heute01.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 283/2017
§ 59a01.03.201130.11.2017 BGBl. II Nr. 333/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. II Nr. 333/2010

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017danach: BGBl. II Nr. 283/2017

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,Für Sprachdienste im Bereich für private Netze darf mit Teilnehmern ein Entgelt von maximal EUR 0,40 pro Minute vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Bei Anrufen von mobilen Endeinrichtungen zu Rufnummern für private Netze hat jener Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Anruf in Rechnung stellt, sicherzustellen, dass dem Rufenden unmittelbar vor Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass dieser Anruf höher als Anrufe zu geografischen Rufnummern tarifiert wird.
  3. Absatz 3,Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Absatz 2, kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.
  4. Absatz 4,Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Absatz 2, zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.
  5. Absatz 5,Für Nachrichtendienste im Bereich für private Netze entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Teilnehmer zur Anwendung kommen.
  6. Absatz 6,Paragraph 59 a, Absatz 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.

Im RIS seit

05.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40122421