Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauenspersonen-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Wahlkommission und Wählerliste
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Einrichtung (Einsatzstelle) hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) oder im Falle seiner dauernden Verhinderung der nächstälteste Zivildienstleistende. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind der Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung oder ein(e) namhaft gemachte(r) Stellvertreter(in) sowie ein weiterer Zivildienstleistender der Einrichtung (Einsatzstelle). Für letztgenanntes Mitglied ist der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende heranzuziehen, oder bei dauernder Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Zivildienstleistender als Stellvertreter.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- oder Nachnamen und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (Paragraph 2,) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (Paragraph 7, Absatz 2,) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- oder Nachnamen und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.
(3)Absatz 3,Der Wahlkommission obliegen
der Abschluss und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
die Durchführung der Wahl und
die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission (Anlage 1), den Wahlvorgang und die Stimmenzählung sowie die Übergabe der Wählerliste (Anlage 2), des Abstimmungsverzeichnisses (Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4a oder 4b) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40122434