Rechtstracker.at

§ 8 VP-WO

Fassungen
01.11.2010 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 339/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 87/2017
§ 801.11.201031.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 339/2010
§ 801.01.200631.10.2010 BGBl. II Nr. 440/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2010BGBl. II Nr. 339/2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 87/2017

Abkürzung

VP-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Wahlkommission und Wählerliste

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Einrichtung (Einsatzstelle) hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) oder im Falle seiner dauernden Verhinderung der nächstälteste Zivildienstleistende. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind der Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung oder ein(e) namhaft gemachte(r) Stellvertreter(in) sowie ein weiterer Zivildienstleistender der Einrichtung (Einsatzstelle). Für letztgenanntes Mitglied ist der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende heranzuziehen, oder bei dauernder Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Zivildienstleistender als Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (Paragraph 2,) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (Paragraph 7, Absatz 2,) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- oder Nachnamen und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.
  3. Absatz 3,Der Wahlkommission obliegen
    1. Ziffer eins
      der Abschluss und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Wahl und
    3. Ziffer 3
      die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission (Anlage 1), den Wahlvorgang und die Stimmenzählung sowie die Übergabe der Wählerliste (Anlage 2), des Abstimmungsverzeichnisses (Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4a oder 4b) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

05.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40122434