Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Namensänderung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 angeführten Daten bei der Zivildienstserviceagentur zu beantragen, sofern die auf der Rückseite festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am Zivildienstabzeichen nach Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Daten bei der Zivildienstserviceagentur zu beantragen, sofern die auf der Rückseite festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Namensänderung sind die, die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen. Nach Erhalt des neuen Zivildienstabzeichens ist das alte Dienstabzeichen vom Zivildienstleistenden an die Zivildienstserviceagentur zu retournieren und von dieser zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40122487