Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Für Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Abs. 3 abweichend von den §§ 3, 4, 6 und 7 ARG regeln.Für Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3, 4, 6, und 7 ARG regeln. (2)Absatz 2,Insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, kann die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Abs. 3 abweichend von den §§ 3, 4 und 7 ARG geregelt werdenInsoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, kann die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3, 4, und 7 ARG geregelt werden
durch Betriebsvereinbarung,
in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung,
in Betrieben von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten nach Abs. 1 und 2 kannIm Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten nach Absatz eins, und 2 kann
die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen;
die Lage der Ersatzruhe abweichend von § 6 ARG festgelegt werden;die Lage der Ersatzruhe abweichend von Paragraph 6, ARG festgelegt werden;
die Lage der Feiertagsruhe abweichend von § 7 ARG festgelegt werden;die Lage der Feiertagsruhe abweichend von Paragraph 7, ARG festgelegt werden;
in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(4)Absatz 4,Wurde nach § 4 Abs. 6 ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt, kann durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung, festgesetzt werden, dass der selbe Wochenzeitraum abweichend von § 3 Abs. 1 ARG an die Stelle der Kalenderwoche tritt.Wurde nach Paragraph 4, Absatz 6, ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt, kann durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung, festgesetzt werden, dass der selbe Wochenzeitraum abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ARG an die Stelle der Kalenderwoche tritt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014
Dokumentnummer
NOR40122546