Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.06.2011 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 91/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 729.05.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 730.06.201128.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 91/2010
§ 710.12.199929.06.2011 BGBl. I Nr. 123/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.06.2011BGBl. I Nr. 91/2010

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.
  2. Absatz 2,Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122550