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Art. 1 § 14 ZDBR-GO

Fassungen
15.11.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 348/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 14 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 1415.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 1401.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.11.2010BGBl. II Nr. 348/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 304/2013

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Geschäftsstelle und Geschäftsführung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß Paragraph 50, ZDG jeweils die Führung der Geschäfte des Zivildienstbeschwerderates obliegen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
    2. Ziffer 2
      die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften und ihrer Beglaubigung oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;
    3. Ziffer 3
      die Abfertigung von Erledigungen;
    4. Ziffer 4
      die Verwahrung der Geschäftsstücke;
    5. Ziffer 5
      die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke dem Akt zu entnehmen, die zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht auszunehmen sind, sowie
    6. Ziffer 6
      die Führung entsprechender Aufzeichnungen (Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere pro Senat und Kalenderjahr die Art und die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle sowie der Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu ersehen sind.

Schlagworte

Beratungsprotokoll

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40122614