Rechtstracker.at

§ 4 URAV

Fassungen
12.11.2010 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.11.201031.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016
§ 419.06.200311.11.2010 BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Beteiligungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Beteiligungen sind Anteile an anderen Rechtsträgern, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an Rechtsträgern, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Rechtsträgers erreichen.
  2. Absatz 2,Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften gilt Absatz eins, sinngemäß.

Im RIS seit

18.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40122635