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§ 8 URAV

Fassungen
12.11.2010 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 349/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 32/2016
§ 812.11.201031.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 349/2010
§ 819.06.200311.11.2010 BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.11.2010BGBl. II Nr. 349/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. II Nr. 32/2016

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Bilanzierung von Zuschüssen und Ausweis von unversteuerten Rücklagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bewertungsreserven auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen und sonstiger unversteuerter Rücklagen sind entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
  2. Absatz 2,Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß Paragraph eins, Passiva C auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera c, der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen und unversteuerten Rücklagen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.

Im RIS seit

18.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40122639