Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 349/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2010, ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2010 anzuwenden. (2)Absatz 2,Das zum 31. Dezember 2009 gemäß § 1 Passiva A ausgewiesene Eigenkapital ist auf die Posten Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/-verlust aufzuteilen, wobei als Universitätskapital zumindest der Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1. Jänner 2004 anzusetzen ist. Weitere Anpassungen der Vorjahreszahlen auf die geänderten Bestimmungen müssen nicht vorgenommen werden.Das zum 31. Dezember 2009 gemäß Paragraph eins, Passiva A ausgewiesene Eigenkapital ist auf die Posten Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/-verlust aufzuteilen, wobei als Universitätskapital zumindest der Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1. Jänner 2004 anzusetzen ist. Weitere Anpassungen der Vorjahreszahlen auf die geänderten Bestimmungen müssen nicht vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40122646