Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Steuerschuldner
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,) die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird,
eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.
(3)Absatz 3,Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Dokumentnummer
NOR40123072