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Art. 1 § 202 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
15.12.2010 bis 14.11.2012 — BGBl. I Nr. 101/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 20215.11.201231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 98/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 20215.12.201014.11.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
Art. 1 § 20229.12.200714.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 20211.07.200228.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
Art. 1 § 20208.07.200010.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 20213.07.199407.07.2000 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 20230.07.199312.07.1994 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 20205.12.198729.07.1993 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

15.12.2010BGBl. I Nr. 101/2010

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012danach: BGBl. I Nr. 98/2012

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Betriebsvereinbarungen

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 52, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;
    2. Ziffer eins a
      Auswahl der BV-Kasse nach Paragraph 39 m, oder nach dem BMSVG;
    3. Ziffer 2
      generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
    4. Ziffer 3
      Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
    5. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;
    6. Ziffer 5
      Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    7. Ziffer 6
      Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
    8. Ziffer 7
      Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
    9. Ziffer 8
      Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;
    10. Ziffer 9
      Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
    11. Ziffer 10
      Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
    12. Ziffer 11
      Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
    13. Ziffer 12
      Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
    14. Ziffer 13
      Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
    15. Ziffer 14
      betriebliches Vorschlagswesen;
    16. Ziffer 15
      Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
    17. Ziffer 16
      Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;
    18. Ziffer 17
      Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
    19. Ziffer 18
      betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
    20. Ziffer 19
      Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    21. Ziffer 20
      betriebliches Beschwerdewesen;
    22. Ziffer 21
      Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;
    23. Ziffer 22
      Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
    24. Ziffer 23
      Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 201, Absatz eins und 201 a Absatz eins,;
    25. Ziffer 24
      Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
    26. Ziffer 25
      Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 167 b,);
    27. Ziffer 26
      Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den Paragraphen 39 j bis 39 s oder nach dem BMSVG.
  2. Absatz 2,Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
  3. Absatz 3,In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Absatz eins, Ziffer 7,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Absatz eins, Ziffer 4, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Gruppenversammlung,
Pensionsgeldleistung, Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40123139