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Art. 1 § 30a FinStrG

Fassungen
01.01.2011 bis 11.01.2013 — BGBl. I Nr. 104/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 30a heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2025
Art. 1 § 30a20.07.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 107/2024
Art. 1 § 30a30.12.201419.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
Art. 1 § 30a12.01.201329.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 30a01.01.201111.01.2013 BGBl. I Nr. 104/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 104/2010

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013danach: BGBl. I Nr. 14/2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

Paragraph 30 a, (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.

  1. Absatz 2,Werden mehrere Überprüfungsmaßnahmen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt, so ist die Summe aller Verkürzungsbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Absatz eins, maßgeblich.
  2. Absatz 3,Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Absatz eins, Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.
  3. Absatz 4,Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Unbeschadet des Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig.
  5. Absatz 6,Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
  6. Absatz 7,Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert.
  7. Absatz 8,Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des Paragraph 3, BAO.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123217