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Art. 1 § 141 FinStrG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 104/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 141 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 14101.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 14101.01.197631.12.2010 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 104/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 14/2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen.
  2. Absatz 2,Ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die Bestrafung wegen eines Finanzvergehens den Verlust eines Rechtes nach sich zieht oder nach sich ziehen könnte, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die rechtskräftige Bestrafung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzugeben. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden muß, ist ihr auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung zu übersenden.
  3. Absatz 3,Waren alle zur Erhebung einer Berufung berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten und wurde ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (Paragraph 150, Absatz 4,), kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in Paragraph 137, angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123251