Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14cParagraph 14 c
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beginn und Ende der Selbstversicherung
§ 14c.Paragraph 14 c,
(1)Absatz eins,Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. Im Falle des § 14a Abs. 3 beginnt sie im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1.Die Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. Im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, beginnt sie im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Selbstversicherung endet
im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des § 14a Abs. 3 auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist.im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist.
im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 mit dem Wegfall der Pension bzw. der Altersversorgungsleistung oder mit dem Tod des Pensions- bzw. Versorgungsleistungsbeziehers;im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, mit dem Wegfall der Pension bzw. der Altersversorgungsleistung oder mit dem Tod des Pensions- bzw. Versorgungsleistungsbeziehers;
wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.wenn eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, eintritt.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR40123276