Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Verwaltung und Organe des Fonds
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. An die Stelle des Komitees tritt der Beirat gemäß § 5.Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. An die Stelle des Komitees tritt der Beirat gemäß Paragraph 5,
(2)Absatz 2,Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung. (3)Absatz 3,Die Mittel des Fonds sind vom Nationalfonds im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40123334