Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Schlussbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 20. Dotierung folgt, abgewickelt.
(2)Absatz 2,Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40123336