Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
E-Geldgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Hauptstück
E-Geld-Institute
1. Abschnitt
Konzession
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 2, Absatz 2,, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.
(2)Absatz 2,Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:
Die Erbringung der in § 1 Abs. 2 ZaDiG genannten Zahlungsdienste, wobei § 5 Abs. 3 und 4 ZaDiG (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG genannten Zahlungsdienste, wobei Paragraph 5, Absatz 3 und 4 ZaDiG (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;
die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 ZaDiG unter den in § 5 Abs. 5 ZaDiG genannten Bedingungen, wobeidie Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 6 ZaDiG unter den in Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG genannten Bedingungen, wobei
die Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß § 12 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen unddie Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Paragraph 12, gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und
die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 unberührt bleiben;die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, unberührt bleiben;
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Z 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Ziffer eins, erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;
den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von § 3 Z 6 ZaDiG unbeschadet von § 4 ZaDiG;den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 6, ZaDiG unbeschadet von Paragraph 4, ZaDiG;
sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
(5)Absatz 5,Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.
(6)Absatz 6,Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.Eine Kreditgewährung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.
Schlagworte
Inhaberschuldverschreibung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
NOR40123742