Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.04.2011 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2018
§ 530.04.201131.05.2018 BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.04.2011BGBl. I Nr. 107/2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018danach: BGBl. I Nr. 17/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist Paragraph 8, ZaDiG anzuwenden, wobei
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG oder in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Einlagen entgegennimmt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist Paragraph 9, ZaDiG anzuwenden, wobei der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 4, anstelle des Verweises auf Paragraph 7, Absatz 3, ZaDiG tritt.
  3. Absatz 3,Unbeschadet von Absatz eins, ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (Paragraph 4, Absatz 2,) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123744