Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.04.2011 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2018
§ 730.04.201131.05.2018 BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.04.2011BGBl. I Nr. 107/2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018danach: BGBl. I Nr. 17/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Änderung der Konzessionsgrundlagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
    1. Ziffer eins
      Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 13 und 15 ZaDiG bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, bis 15 ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
    5. Ziffer 5
      Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. Ziffer 6
      den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. Ziffer 7
      jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. Ziffer 8
      jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 11, Absatz eins,;
    9. Ziffer 9
      jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;
    10. Ziffer 10
      den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
    11. Ziffer 11
      das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Beträge;
    12. Ziffer 12
      jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß Paragraph 15,;
    13. Ziffer 13
      jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 15, Absatz 2,;
    14. Ziffer 14
      jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 11, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
  2. Absatz 2,Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ZaDiG), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (Paragraph 17, Absatz eins, ZaDiG) oder der Versicherung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ZaDiG) anzuzeigen.

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123746