Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.04.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 830.04.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.04.2011BGBl. I Nr. 107/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 184/2013

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, BWG an einem E-Geld-Institut direkt oder indirekt zu erwerben oder aufzugeben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen, überschreiten oder unterschreiten würde oder dass das E-Geld-Institut zu seinem Tochterunternehmen würde oder nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre, hat diese Absicht der FMA vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung unter Angabe des Umfanges der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraphen 20 a und 20 b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Falls sich der von den qualifiziert beteiligten Eigentümern oder solchen interessierten Erwerbern ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des E-Geld-Institutes auswirken könnte, so hat die FMA den geplanten Beteiligungserwerb zu untersagen oder im Falle einer bereits bestehenden Beteiligung oder bei Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anzeige Maßnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 5 BWG zu ergreifen und es findet Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins und 2  und gegebenenfalls Paragraph 20, Absatz 6, BWG Anwendung.
  3. Absatz 3,Wird eine qualifizierte Beteiligung trotz Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 2, erworben, so hat die FMA unbeschadet weiterer Maßnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 BWG unverzüglich die Anordnung des Ruhens der Stimmrechte gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, BWG zu beantragen und es findet Paragraph 20, Absatz 4 und 6 BWG Anwendung.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung ist das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins a bis 3 BWG sowie die Paragraphen 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123747