Rechtstracker.at

Anl. 3 ElWOG 2010

Fassungen
03.03.2011 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 307.08.201323.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 174/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
Anl. 303.03.201106.08.2013 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

03.03.2011BGBl. I Nr. 110/2010

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 174/2013

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Anlage römisch drei (zu Paragraph 72 und Paragraph 73,)

Berechnung des KWK-Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
  1. Litera a
    Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
    1. Litera i
      bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch zwei Litera b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und
    2. Sub-Litera, i, i
      bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch zwei Litera a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.
  2. Litera b
    Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Litera a, sublit. i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch zwei Litera b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Litera a, Sub-Litera, i, i, genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch zwei Litera a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:
    EKWK = QKWK C

–

Hierbei ist:

 

–

EKWK

die Strommenge aus KWK

–

C

die Stromkennzahl

–

QKWK

die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck

 

berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch zwei Litera a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ

Standardstromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch zwei Litera f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  1. Litera c
    Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Litera a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
  2. Litera d
    Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
  3. Litera e
    Für die Berechnungen nach den Litera a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124028