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§ 6 E-ControlG

Fassungen
03.03.2011 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2025
§ 628.07.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 603.03.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.03.2011BGBl. I Nr. 110/2010

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Vorstand

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
    1. Ziffer eins
      persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
    3. Ziffer 3
      eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
  4. Absatz 4,Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten.
  5. Absatz 5,Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124037