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§ 8 E-ControlG

Fassungen
03.03.2011 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2025
§ 828.07.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 803.03.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.03.2011BGBl. I Nr. 110/2010

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Funktionsdauer des Vorstandes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
    3. Ziffer 3
      mit der Abberufung durch den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2,Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124039