Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energie-Control-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich mit, sofern nicht nach Absatz 2, vorzugehen ist.
(2)Absatz 2,Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen.Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß Paragraph 21, der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40124047