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§ 25 E-ControlG

Fassungen
03.03.2011 bis 21.11.2011 — BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2025
§ 2522.11.201123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 107/2011
§ 2503.03.201121.11.2011 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

03.03.2011BGBl. I Nr. 110/2010

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011danach: BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der E-Control sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 25, ElWOG 2010 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:
      1. Litera a
        Überwachung der Kommunikation und der vertraglichen Beziehungen zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
      2. Litera b
        Genehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht Paragraph 25 bis Paragraph 27, ElWOG 2010 widersprechen.
    2. Ziffer 2
      Wenn gemäß Paragraph 28, ElWOG 2010 ein unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 33, ElWOG 2010 benannt wurde:
      1. Litera a
        Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt;
      2. Litera b
        fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, sowie Genehmigung der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
      3. Litera c
        Übertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 33, ElWOG 2010 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 25, ElWOG 2010, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen Paragraph 28 bis Paragraph 32, ElWOG 2010 verstößt.
  2. Absatz 2,Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der E-Control bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß Paragraph 24 bis Paragraph 35, ElWOG 2010 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die E-Control zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den Inhabern der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sogleich oder doch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zuzustellen hat.
  4. Absatz 4,Paragraph 121, Absatz 2, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, gilt sinngemäß. Der E-Control kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,
    1. Ziffer eins
      geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen und Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen;
    2. Ziffer 2
      vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  5. Absatz 5,Unmittelbar vor einer auf Grund von Absatz eins, angeordneten Hausdurchsuchung ist derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der E-Control über deren Ersuchen zur Sicherung der Hausdurchsuchung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Überwachungsfunktion, Übertragungsnetzbetreiber, Aufsichtsaufgabe, Übertragungsnetz, Elektrizitätsunternehmen

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124056