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§ 27 E-ControlG

Fassungen
03.03.2011 bis 23.12.2025 — BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2025
§ 2703.03.201123.12.2025 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

03.03.2011BGBl. I Nr. 110/2010

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025danach: BGBl. I Nr. 91/2025

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Einhaltung der Leitlinien

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die E-Control ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung 714/2009/EG und der Verordnung 715/2009/EG erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 39, Richtlinie 2009/72/EG bzw. Artikel 43, der Richtlinie 2009/73/EG.
  2. Absatz 2,Die E-Control hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 39, Absatz 8, der Richtlinie 2009/72/EG bzw. gemäß Artikel 43, Absatz 8, der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Ist die E-Control der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG oder der Verordnung 714/2009/EG erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124058