Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energie-Control-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Gebühren- und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die E-Control ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2)Absatz 2,Die E-Control ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3)Absatz 3,Die E-Control ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40124068