Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stabilitätsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins,
(2)Absatz 2,Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Abweichend davon entsteht die Abgabenschuld bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes mit der Eintragung des Kreditinstitutes im Firmenbuch.
(3)Absatz 3,Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR40124211