Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 2,
Text
Tarif
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der
| |
Kurzstrecke gemäß Anlage 1 | 8 Euro |
Mittelstrecke gemäß Anlage 2 | 20 Euro |
Langstrecke | 35 Euro. |
(2)Absatz 2,Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
(3)Absatz 3,Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR40124221