Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum:
Abs. 1 ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vgl. § 124b Z 189Absatz eins, ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 189
Text
Abschlußzahlungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
(2)Absatz 2,Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR40124312