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§ 1 AGG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 30/2017
§ 101.01.201330.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 3/2013
§ 101.01.201131.12.2012 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2013

Abkürzung

AGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist der möglichst langfristige Erhalt der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger und arbeitsloser Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger und arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Managements Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden.
  2. Absatz 2,Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, zu richten. Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich auch an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen diesbezüglichen Informationsbedarf äußern.
  3. Absatz 3,Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig.
  4. Absatz 4,Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat auch zur Bewusstseinsbildung für eine gesundheitsfördernde Arbeitswelt beizutragen. Dies schließt präventive Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung ein.
  5. Absatz 5,Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat alle Anforderungen des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechtes sowie die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) zu erfüllen.

Schlagworte

Arbeitsfähigkeit, Informationsangebot, Beratungsangebot, Gleichbehandlungsrecht

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

20007058

Dokumentnummer

NOR40124437