Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Steuerungsgruppe und Beirat
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Beim Bundessozialamt werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
Bundesministerium für Finanzen;
Bundesministerium für Gesundheit;
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
Pensionsversicherungsanstalt;
einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;
(3)Absatz 3,Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
Wirtschaftskammer Österreich;
Österreichischer Gewerkschaftsbund;
Landwirtschaftskammer Österreich;
Österreichischer Landarbeiterkammertag;
Vereinigung der österreichischen Industrie;
Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.Die in den Absatz 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Dokumentnummer
NOR40124439