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§ 6 AGG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 219/2021
§ 601.01.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 601.06.201431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
§ 601.01.201331.05.2014 § → § BGBl. I Nr. 3/2013
§ 601.01.201131.12.2012 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2013

Abkürzung

AGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Finanzierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Finanzierung des mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hat anteilig durch die Träger der Sozialversicherung, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und durch das Bundessozialamt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ab dem ersten Jahr der Tätigkeit der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind die dafür erforderlichen Mittel durch die Sozialversicherungsträger in Höhe von 40 Prozent, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 40 Prozent und durch das Bundessozialamt in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwandes für Personal- und Sachaufwendungen der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und das Bundessozialamt sind ermächtigt, die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots einzusetzen. Der Anteil der Sozialversicherungsträger ist zu einem Sechstel von den Trägern der Krankenversicherung, zu zwei Drittel von den Trägern der Pensionsversicherung und zu einem Sechstel von den Trägern der Unfallversicherung zu tragen. Der Hauptverband ist ermächtigt, die Finanzierungsanteile der einzelnen Sozialversicherungsträger festzulegen.
  4. Absatz 4,In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Absatz 2, nach den im Absatz 5, genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Mittelaufbringung ändert sich auf Basis der im Vorjahr verzeichneten Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots. Die Personen, die die Information, Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen haben, sind den finanzierenden Institutionen und Sozialversicherungsträgern wie folgt zuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Bundessozialamt zuzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Ziffer eins, fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.
    3. Ziffer 3
      Alle anderen Personen, die nicht unter Ziffer eins und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.
  6. Absatz 6,Änderungen der Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, die fünf Prozentpunkte der Vorjahresnutzung nicht über- oder unterschreiten, führen zu keiner Änderung der Finanzierungsanteile.
  7. Absatz 7,Die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) sind zu beachten.

Schlagworte

Informationsangebot, Beratungsangebot, Personalaufwand

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

20007058

Dokumentnummer

NOR40124442