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§ 11 LSG 2011

Fassungen
01.01.2011 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 1101.01.201131.07.2013 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

LSG 2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt
Sicherheitsentgelt

Allgemeines

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz steht dem Zivilflugplatzhalter pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Sicherheitsentgelts ist nach den in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, Amtsblatt Nummer L 70 vom 14.3.2009 Seite 11, ergangenen Bestimmungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde ist zur Beilegung von Streitfällen zwischen Zivilflugplatzhaltern und Nutzern betreffend Sicherheitsentgelte zuständig. Dabei ist das in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG für die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Beilegung von Streitfällen festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz so effizient wie möglich zu gestalten und sämtliche Kosteneinsparungspotentiale zu nutzen.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

20007059

Dokumentnummer

NOR40124458