Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Bestimmung der Gebühr
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Absatz 2,Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Anmerkung
1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch verwaltungsrechtlichen Bescheid.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 39, BGBl. I Nr. 111/2010
Schlagworte
Entscheidung, Aufrundung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013
Dokumentnummer
NOR40124521